06.06.2016 22:46
Wird der Veranstalter, insbesondere aufgrund äußerer Umstände wie z.B. Unwettern oder einer entzogenen Genehmigung, von seiner (teilweisen) Leistungspflicht zur Erbringung der Veranstaltung frei, hat er grundsätzlich auch keinen entsprechenden Anspruch auf den (vollen) Eintrittspreis.
Die Argumentation gefällt mir , mal sehen ob das auch so nachvollzogen wird.