07.11.2006 20:26
T-Online darf keine IPs mehr speichern
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von T-Online abgewiesen: der Provider ist verpflichtet, IPs von Flatratekunden nach Verbindungsende zu löschen. Die Klage Holger Voss' gegen den Provider hatte die Löschung seiner Logs zur Folge - nun kann es ihm jeder T-Online-Flatratekunde nachmachen. Eine Musterklage wurde vorbereitet, die man im Fall der erfolglosen Löschaufforderung bei T-Online einreichen kann.
Der Klage Voss' entsprach das LG Darmstadt: speichert der Provider weiterhin seine Verbindungsdaten, hätten 100.000 Euro Ordnungsgeld oder 6 Monate Haft gedroht. Dieses wie auch alle folgenden Urteile gelten nur für Voss - T-Online verlor die Berufung und mußte nun auch die Zurückweisung der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. Damit ist das Urteil rechtskräftig.
Wer T-Online die Speicherung seiner Verbindungsdaten untersagen will, kann dies nun schriftlich bei T-Online verlangen. Der Provider loggt IPs von Flatratekunden in der Regel für 80 Tage, zu Abrechnungszwecken ist dies jedoch nicht notwendig.
Kommt T-Online der Forderung nicht nach, kann beim Landgericht Darmstadt Klage eingereicht werden. Der Jurist Patrick Breyer hat dafür eine Musterklage verfasst. Im Wiki von daten-speicherung.de wird die Klageschrift gegebenenfalls weiterentwickelt und angepasst.
Nach Ansicht Voss' ist das Urteil auch auf andere Tarife und Provider übertragbar:
Zitat:
"Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen."
Als nächstes Ziel sind bereits Webseitenbetreiber ausgemacht: auch für sie sei nach Ansicht von daten-speicherung.de das Loggen vonAdressen der Besucher unzulässig.
Zitat:
"Als nächstes werden Betreiber von Websites mit Klagen gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung der IP-Adressen ihrer Besucher zu rechnen haben. Auch diese Protokollierung verstößt klar gegen das Teledienst-Datenschutzgesetz, weil sie nicht erforderlich ist. Die Beseitigung von Störungen, die Datensicherheit oder die Missbrauchsbekämpfung (z.B. DDos-Angriffe, Spam) rechtfertigt nach demklaren Urteil des Landgerichts Darmstadt keine generalpräventive Pauschalspeicherung der IP-Adressen sämtlicher Nutzer, wie sie etwa bei Heise, Ebay und Amazon praktiziert wird. Auch ein IP-Logging zu statistischen Zwecken (Counter) ist unzulässig."
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